Satzung der Kölner Tafel Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Kölner Tafel Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Köln.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d § 53 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie die unmittelbare Unterstützung i. S. d. § 53 AO.
3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die finanzielle Unterstützung aller dem steuerbegünstigten Satzungszweck entsprechenden Aktivitäten des Tafel Köln e. V.,
b. die unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristische Personen mit dem Ziel, nicht mehr benötigte, aber noch verwertungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Obdachlosen, Armen etc. unentgeltlich zuzuführen,
c. die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58Nr. 1 AO,
d. Öffentlichkeitsarbeiten für die Zwecke der Stiftung, auch um Spenden und Zustiftungen zu gewinnen.
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.
Die Mittel der Stiftung sind in erster Linie zur Förderung des Vereins Tafel e. v. oder dessen Rechtsnachfolger zu verwenden.
Soweit der Verein keinen Bedarf an finanzieller Unterstützung zur Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke nachweisen kann, können Mittel der Stiftung auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i. S. d § 53 AO zugewendet werden. Die satzungsgemäße Möglichkeit der unmittelbaren Unterstützung bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem im Stiftungsgeschäft genannten Vermögenswerten ausgestattet.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören auch die aus nicht ausgeschütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand.
Die Stiftung darf auch Zustiftungen in Form von Stiftungsfonds einschließlich Sammelfonds annehmen (siehe Absatz 4).
(4) Bei Zustiftungen kann die Zustifterin bzw. der Zustifter einen konkreten Verwendungszweck (Projekt, Maßnahme o. ä.) für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Das Projekt hat einem Satzungszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu entsprechen. Diese besonderen Zustiftungen gemäß diesem Absatz sind von der Stiftung unter Angabe des auferlegten Verwendungszwecks als Stiftungsfonds gesondert auszuweisen und können mit dem Namen der Stifterin bzw. des Stifters verbunden werden, sofern dies gewünscht wird.
(5) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Sach- oder Immobilienwerten, die der Vorstand nach sachgerechtem Ermessen vornehmen darf. Im Übrigen ist das Vermögen sicher und Ertrag bringend anzulegen.
Es sind Anlageformen mit geringem Risiko zu wählen (z. B. Euro-Anleihen bester Qualität, Euro-Immobilienfonds, Euro-Rentenfonds). Keinesfalls darf eine Anlage in Derivaten oder sonstigen hochrisikoreichen Anlageformen erfolgen. Flüssige Mittel (Kassenbestand, Bankguthaben) sind, soweit sie nicht den steuer-rechtlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung der Stiftung nach §§ 52 ff. AO entsprechend zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah unmittelbar zu verwenden sind, wiederum Ertrag bringend anzulegen. Sie fallen nicht in das Grundstockvermögen. Der Vorstand kann für die Stiftung im Übrigen mit Zustimmung des Stiftungsrats Anlagerichtlinien erlassen.
(6) Reicht das Stiftungsvermögen zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung nicht aus, kann das Stiftungsvermögen bis zu Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden fünf Geschäftsjahren ist dann das Stiftungsvermögen aus den Erträgen im angemessenen Verhältnis zu dem eigentlichen Stiftungszweck auf seinem vollen Wert aufzufüllen.
§ 4
Mittelverwendung, Rechnungsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und Zuführungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen oder einer freien Rücklage zuführen.
(3) Da Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Stiftung darf auch gemeinnützige und/oder mildtätige unselbstständige Stiftungen allein und insbesondere mit dritten Personen (Privatpersonen, Körperschaften und Personengesellschaften) errichten und /oder verwalten, wenn sie dadurch den Stiftungszweck fördert, etwa indem sie die dritten Personen zum entsprechenden Stiften anregt. Sie darf insbesondere auch rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten. Für die Errichtung von Stiftungen dürfen ausschließlich nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO unterliegende Mittel verwendet werden.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und angemessenen Aus-
lagen.
(3) Mitglieder eines Organs dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder es anderen Organs sein.
§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben natürlichen Personen.
(2) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich sowie außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
(3) Der Stiftungsrat ernennt vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6 die Vorstandsmitglieder; er bestellt vorbehaltlich Abs. 6 ein Verstandsmitglied zum Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können sich bei ihrer Tätigkeit zur Verwaltung der Stiftung der Hilfe Dritter bedienen.
(5) Die Amtszeit eines ernannten Vorstandsmitglieds beträgt drei Jahre ab dem Datum seiner Ernennung. Eine erneute Ernennung ist zulässig – auch mehrfach.
Ein Vorstandsmitglied übt außer in den Fällen von § 6 Abs. 7 sein Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterhin aus.
(6) Die ersten Stiftungsvorstandsmitglieder und der erste Vorsitzende des Stiftungs-vorstandes werden im Stiftungsgeschäft ernannt.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärungen an den Vorsitzenden aus wichtigem Grund niederlegen. Der Stiftungsrat kann die Mitglieder des Stiftungsvorstandes aus wichtigem Grund abberufen. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
§ 7
Vorstandsbeschlüsse
(1) Beschlüsse des Vorstandes erfolgen grundsätzlich in Sitzungen. Der Vorstand ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Außerhalb von Sitzungen kann der Vorstand Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder unter Ausnutzung der modernen Medien fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung nachweisbar einverstanden sind.
(3) Für eine zustimmenden Vorstandsbeschluss ist erforderlich, dass die Ja-Stimmungen die Nein-Stimmen überwiegen, soweit sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren.
(4) Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Zu Vorstandsitzungen und Vorstandsbeschlüssen kann jedes Vorstandsmitglied im Benehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einladen.
(5) Mindestens vier Sitzungen im Kalenderjahr sollen gemeinsam mit dem Stiftungsrat abgehalten werden.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Verwendung der Mittel für die Erfüllung der Stiftungszwecke,
c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die
Stiftungsaufsicht bei der Bezirksregierung Köln,
d) der Stiftungsbehörde bis zum 31.12. des Folgejahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der
Stiftungszwecke vorzulegen (§7, Abs. 1 StiftG NRW).
(2) Der Stiftungsvorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie über den Bestand und die etwaige Veränderung des Stiftungsvermögens Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt. Er hat dem Stiftungsrat spätestens einen Monat vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr (insbesondere Einnahmen- und Ausgabenplanung) zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Stiftungsvorstand benötigt die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in sämtlichen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, d.h. insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Abschluss von Verträgen jeder Art mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und einem Gesamtvolumen von mehr als 5 % der Mittel der Stiftung
aus dem vorhergehenden Jahr,
b) Gewährung von Mitteln, soweit sie für ein einzelnes Vorhaben oder Projekt
5 % der Mittel gemäß § 4, Abs. 1 aus dem vorhergehenden Jahr über-
steigen,
c) Investitionsvorhaben, soweit sie einen Betrag in Höhe von € 20.000,00 über-
steigen,
d) Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen.
(4) Der Stiftungsrat kann durch Beschluss den Katalog der zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten jederzeit ändern oder erweitern oder die genannten Betragsgrenzen generell oder im Einzelfall erhöhen oder senken.
(5) Der Stiftungsvorstand hat zudem die jeweils gültigen Genehmigungsbestimmungen, Anzeigen- und Informationspflichten betreffend die Stiftungsaufsichtsbehörde und die Finanzverwaltung einzuhalten sowie etwaige Pflichten aus geltenden Haushaltsvorschriften zu beachten.
§ 9
Stiftungsrat
(1) Die Stiftung hat einen aus mindestens fünf höchstens jedoch sieben natürlichen Personen bestehenden Stiftungsrat. Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher und für den Fall, dass dieser verhindert ist, einen stellvertretenden Sprecher, die den Stiftungsrat vertreten.
(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden im Stiftungsgeschäft ernannt. Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat bestimmt der Stiftungsrat unverzüglich einen Nachfolger, wobei das ausscheidende Stiftungsratsmitglied mit abstimmen darf. Der Stiftungsrat ist darüber hinaus berechtigt, sich bis zur satzungsgemäß vorgesehenen Höchstzahl seiner Mitglieder durch Zuwahl zu ergänzen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Eine erneute Ernennung ist zulässig – auch mehrfach. Ein Mitglied des Stiftungsrats übt außer in den Fällen von § 9 Abs. 4 Satz 2 sein Amt bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterhin aus.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Amt jederzeit aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärungen an den Vorsitzenden des Stiftungsrates niederlegen. Der Stiftungsrat entscheidet über die Abberufung eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat aus wichtigem Grund, wobei er dann zugleich einen Nachfolger bestellt. Bei diesen Abstimmungen darf das Mitglied nicht mit abstimmen.
§ 10
Tätigkeit des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungsvorstand nach Maßgabe dieser Stiftungsverfassung.
(2) Aufgaben des Stiftungsrates sind in diesem Rahmen insbesondere die
a) die Beratung des Stiftungsvorstandes in allen den Stiftungszweck betreffen-
den Fragen,
b) die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung und über zu-
stimmungspflichtige Geschäfte,
c) die Entscheidung über die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie
f) die Wahl eines Prüfers für den Jahresabschluss der Stiftung.
(3) Der Stiftungsrat erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung grundsätzlich in Sitzungen. Der Stiftungsrat ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder unter ihnen der Sprecher oder sein Stellvertreter anwesend sind. Außerhalb von Sitzungen kann der Stiftungsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, per Telefax oder unter Ausnutzung anderer moderner Medien fassen, wenn alle Stiftungsratsmitglieder damit nachweisbar einverstanden sind. Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu dokumentieren.
(4) Für einen zustimmenden Beschluss des Stiftungsrates ist erforderlich, dass die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Jedes Stiftungsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers oder des stellvertretenden Sprechers, wenn der Sprecher nicht an der Abstimmung teilnimmt.
(5) Der Stiftungsrat wird von dessen Sprecher und für den Fall, dass dieser verhindert ist, von dem stellvertretenden Sprecher unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen. Der Stiftungsrat tagt bei Bedarf, mindestens aber entsprechend § 7 Absatz 5 dieser Satzung viermal im Jahr.
(6) Der Stiftungsrat hat die vollen Informationsrechte entsprechend § 90 AKtG.
§ 11
Änderungen der Stiftungsverfassung
(1) Satzungsänderungen, insbesondere der Stiftungszwecke, oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung, sollen die nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Satzungsänderungen bedürfen eines zustimmenden Beschlusses von mindestens 75 % aller Mitglieder des Vorstandes und eines zustimmenden Beschlusses von mindestes 75 % aller Mitglieder des Stiftungsrates.
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint, so können Vorstand und Stiftungsrat mit den Mehrheiten nach Abs. 1 auch neue Stiftungszwecke beschießen. Die neuen Stiftungszwecke müssen ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(3) Vorstand und Stiftungsrat können mit den Mehrheiten nach Abs. 1 auch Erweiterungen der Stiftungszwecke und zusätzliche Stiftungszwecke beschießen, wenn dadurch die Erfüllung der anderen Stiftungszwecke nicht gefährdet wird.
(4) Jede wesentliche Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und ist, soweit die Möglichkeit besteht, dass die in jedem Fall zu erhaltende Gemeinnützigkeit der Stiftung betroffen ist, vor der Änderung der Stiftungssatzung mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen. Im Zweifel ist vorsorglich mit der Stiftungsbehörde abzustimmen, ob es sich um eine wesentliche Satzungsänderung handelt.
§ 12
Auflösung der Stiftung und Vermögensentfall
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung von mindestens 75 % aller Stiftungsmitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Stifterwillen rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder sich die grundlegenden Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Tafel Köln e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke i. S. d. § 2 zu verwenden hat.
§ 13
Stiftungsbehörde, Stellung des Finanzamtes
(1) Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind von allen Organen der Stiftung zu beachten.
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
(3) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgeschäft ergebenden Genehmigungsverpflichtungen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigungen einzuholen.
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Etwaige ursprüngliche oder nachträglich entstehende Regelungslücken in der Satzung sind durch neue Satzungsregelungen nach den Zwecken und Aufgaben der Stiftung sowie nach den wirksamen Bestimmungen dieser Satzung zu schließen.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.